Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Beispielsweise müssen Sie innerhalb einer angemessenen Frist dort einziehen. Aber wie ist es, wenn das als „Familienheim“ genutzte Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht, etwa weil noch ein anderes Grundstück als ein dem Haus zugeordnetes genutzt wird, als Garten zum Beispiel? Ist der Garten dann Teil des Familienheims oder ist er als ein separates Grundstück erbschaftsteuerpflichtig? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste entscheiden, was zum Umfang eines Familienheims gehört.
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