Die Klägerin ist eine GmbH. An ihr war im Jahr 2009 eine Vielzahl natürlicher Personen beteiligt, die überwiegend Abkömmlinge von C und D der B-Familie waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin durften die beteiligten Personen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ausschließlich zugunsten von Abkömmlingen der B-Familie verfügen. Ausnahmen waren nur über den Aufsichtsrat möglich. Für die Verkäufe war der sogenannte gemeine Wert maßgebend. Dieser wurde ermittelt, indem für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Bei Beteiligungen an nichtbörsennotierten
Gesellschaften wurden die voraussichtlichen Umsätze oder Erträge ermittelt. 2009 übertrug Gesellschafter A Teilgeschäftsanteile an seine drei Kinder. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der abgetretenen Anteile auf Basis von Verkäufen von Geschäftsanteilen ermittelte (408 % des Nennwerts). Das Finanzamt setzte einen anderen Wert (510 % des Nennwerts) an. Hiergegen klagte die GmbH.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei den nachgewiesenen Verkäufen handele es sich um Verkäufe unter fremden Dritten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielte Preis. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nicht verbindlich vorgegeben. Auch die Beschränkungen bei der Veräußerung der Anteile rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden habe. Anders als das beklagte Finanzamt meine, entspreche der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen unter Abzug eines Marktabschlags von 20 % abgeleitete Wert der zugewendeten Geschäftsanteile dem gemeinen Wert der Anteile. Auch werde entgegen der Ansicht des Finanzamts der Substanzwert nicht unterlaufen. Der Substanzwert sei nicht der Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden sei.
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