Denn nach dem Gesetz bekommt jeder Erbe einen ganz bestimmten Anteil an der gesamten Erbmasse. Durch die Erbauseinandersetzung wurde jedoch einem Sohn das gesamte Betriebsvermögen zugesprochen. Dieser hatte damit mehr erhalten, als ihm eigentlich zustand. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung der anderen Erben an den mit dem Betriebsvermögen Bedachten - der nun dagegen klagte.
Das Finanzgericht Münster gab allerdings dem Finanzamt recht. Denn die Vermögensmasse ist als gesamtes Vermögen zu betrachten und zu verteilen. Auch wenn zum Beispiel zwei Grundstücke auf zwei gleichberechtigte Erben entfallen und jeder ein Grundstück bekommt, muss das noch lange nicht heißen, dass diese Verteilung gerecht ist - das eine Grundstück könnte ja 100.000 € wert sein und das andere 500.000 €.
Eine solche Ungleichheit bestand auch im vorliegenden Streitfall. Der neue Betriebsinhaber hat sich quasi auf Kosten der anderen bereichert. Indem die anderen Erben dieser Bereicherung jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugestimmt haben, haben sie den Kläger mit einer freigebigen Zuwendung bedacht - also mit einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung. Die Klage wurde abgewiesen.
Hinweis des Steuerberaters: Der Urteilsfall wies noch eine Besonderheit auf: Das Erbe stammte aus dem Jahr 1997. Der Fall war trotzdem nicht verjährt, denn eine Schenkung muss dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Wird diese Erklärung versäumt, ändern sich die Verjährungsfristen. Sprechen Sie uns bei Schenkungen sicherheitshalber an, um zu klären, wie Sie sich verhalten sollten oder ob Sie eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben müssen.