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Schenkungsteuer: Zuwendung aus Schweizer Stiftung

Familienstiftungen sind sehr beliebt. Insbesondere steuerrechtlich gibt es einige Punkte, die für eine solche Gestaltung sprechen. In der Regel werden die Stiftungen gegründet, damit nachfolgende Generationen weniger finanzielle Sorgen haben. So auch im Fall einer Schweizer Stiftung, der ein Stiftungsrat vorstand. Zweck der Stiftung war unter anderem, jugendlichen Familienmitgliedern mit einer einmaligen Zuwendung eine „Anschubfinanzierung“ zu geben.

Hierbei muss man etwas wissen: Eine satzungsmäßige Zuwendung unterliegt in Deutschland keiner Steuer. Es werden weder Einkommen- noch Schenkungsteuer fällig. Einzig die Stiftung zahlt alle 30 Jahre auf das vorhandene Vermögen, zuzüglich der satzungsmäßig zugewendeten Beträge, Erbschaftsteuer in Höhe von 30 %.

Bei dem im Streitfall nicht mehr ganz so jugendlichen Zuwendungsempfänger (29 Jahre) sah das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) allerdings eine satzungswidrige Zuwendung als gegeben an. Doch im Fall von ausländischen Stiftungen spielt das keine Rolle. Laut FG macht es bei einer schweizerischen Stiftung keinen Unterschied, ob die Zuwendung satzungsmäßig oder satzungswidrig erfolgt.

Denn im deutschen Gesetz fällt eine Schweizer Stiftung unter den Begriff Vermögensmasse ausländischen Rechts. Diese Zuordnung hat zur Folge, dass Zuwendungen unter das Schenkungsteuergesetz fallen und dementsprechend Schenkungsteuer auslösen. Glück für den Zuwendungsempfänger: Die Stiftung übernahm auch die Schenkungsteuer über 382.000 €.

Hinweis des Steuerberaters: In diesem Fall ist bereits die Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden. Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einer hier wichtigen Rechtsfrage eine andere Sichtweise geäußert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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