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Mehrfache Gewährung des Pflegefreibetrags bei der Schenkungsteuer?

Der Pflegefreibetrag bei der Schenkungsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit Erwerbe bis zu 20.000 EUR von der Steuer, wenn der Erwerber dem Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Diese Leistungen müssen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sein und über das übliche Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen. Der Erwerber muss die Hilfsbedürftigkeit des Schenkers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hierbei sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Pflegefreibetrag kann nicht beansprucht werden, wenn der Erwerber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet ist, wie es beispielsweise bei Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie der Fall ist. Ferner ist der Freibetrag nicht anwendbar, wenn sich der Erwerber im Rahmen einer Schenkung nur für zukünftige Pflegeleistungen verpflichtet hat.

Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Seit dem Tod ihres Mannes wurde die Schenkerin von der Klägerin gepflegt. Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin Grundvermögen auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin an, zu einem vorherigen Zeitpunkt auch noch ein Bankguthaben von 90.000 € erhalten zu haben. Nach einem vorausgehenden Streit mit dem Finanzamt einigte man sich, das Bankguthaben in der Erklärung nicht zu berücksichtigen und beim Grundstückserwerb einen Pflegefreibetrag von 20.000 € zu berücksichtigen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 € (davon 20.000 € Vorerwerb) wurde daraufhin vom Finanzamt der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür beantragte die Klägerin erneut den Pflegefreibetrag.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Pflegeleistungen der Klägerin wurden zu Recht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer für das Bankguthaben nicht berücksichtigt. Bei der Schenkung des Bankguthabens handelt es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Die Steuerbarkeit dieser Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Belohnung handelt. Im Streitfall wurde auch keine vorherige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der durch die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen getroffen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Grundstücksübertragung die Pflegeleistungen abgelten sollte. Die Klägerin hatte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schenkerin. Es fehlte hierfür an einer schriftlichen Vereinbarung. Auch gibt es keine Aufstellung, wie sich der Betrag von 70.000 € als Aufwendungsersatz konkret ermittelt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Besteuerung des Vorerwerbs von 20.000 €.
 

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