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Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Beim Erwerb einer Immobilie des Privatvermögens durch Erbschaft oder Schenkung und anschließender Vermeitung bemessen sich die absetzbaren Abschreibungsbeträge für das Objekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers.

Hinweis: Absetzbar ist dann das Abschreibungsvolumen, das vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpft worden ist. Als Abschreibungssatz gilt der Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer der Immobilie wäre.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit geurteil, dass diese Fortführung der Abschreibung auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen gilt.

Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung für 475.000 € gekauft und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Erwerb 600.000 € von ihren Eltern geschenkt bekommen. An die Schenkung war die Auflage geknüpft, das Geld ausschließlich zum Erwerb und zur Renovierung der Eigentumswohnung zu verwenden. Sowohl die Tochter als auch das Finanzamt gingen übereinstimmend davon aus, dass der Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung war - begrifflich also eine mittelbare Grundstücksschenkung vorlag. Hinsichtlich der vorzunehmenden Abschreibung der Eigentumswohnung in der Einkommensteuererklärung der Tochter bestand aber weitaus weniger Einigkeit: Die von ihr geltend gemachten Abschreibungsbeträge erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an, weil es davon ausging, dass die Bemessungsgrundlage der Abschreibung um die geschenkten Geldbeträge zu kürzen sei.

Der BFH gestand der Tochter jedoch die Abschreibung zu und urteilte, dass die Regelungen zur Fortführung der Abschreibung des Rechtsvorgängers auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen anzuwenden sind. Die Tochter durfte ihre Abschreibungen demnach auf die von den Eltern getragenen Anschaffungskosten vornehmen.

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