Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom 21.03.2013 Beteiligungen an mehreren KGs geschenkt. In der Schenkungsteuererklärung wurde kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20.04.2016 die Schenkungsteuer fest und gewährte die Regelverschonung. In den Jahren 2018 und 2019 ergingen erstmalig Feststellungsbescheide. Daraufhin erließ das Finanzamt am 13.11.2019 einen geänderten Schenkungsteuerbescheid. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte nun die Optionsverschonung in Höhe von 100 %.
Die Klage vor dem FG war begründet, die Voraussetzungen für die Optionsverschonung waren im Streitfall erfüllt. Eine Gewährung der Optionsverschonung sei im Umfang des steuerlichen Änderungsrahmens des Bescheids vom 13.11.2019 aufgrund des im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid gestellten Antrags auf die Optionsverschonung auch noch möglich gewesen. Daran ändere auch die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des Ausgangsbescheids nichts. Diese sei durch den Änderungsbescheid teilweise durchbrochen worden. Im Gesetz sei nicht geregelt, bis wann die Erklärung zur Wahl der Optionsverschonung wirksam abgegeben werden könne. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei dies bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer möglich. Der Ausgangsbescheid sei materiell bestandskräftig geworden. Dies sei aber durch den geänderten Bescheid durchbrochen worden. Daher könne die Option zur Vollverschonung noch ausgeübt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich eine über den nicht bestandskräftigen Betrag der Steuerfestsetzung hinausgehende Steuerminderung ergeben könnte.
Hinweis:
Wir erläutern Ihnen gern die Voraussetzungen, die für die Optionsverschonung erfüllt werden müssen.