Andernfalls ergeben sich Komplikationen sogar schon bei der Gründung: So stellte sich in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Frage, ob das eingebrachte Vermögen steuerlich gesehen überhaupt auf die errichtete Stiftung übergegangen war.
In diesem Fall wurde eine Stiftung durch den Kläger und eine weitere Person gegründet und mit dem Vermögen der Mutter des Klägers ausgestattet. Diese fungierte auch als Errichterin der Stiftung und behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Im Jahr 2005 starb sie. Das Finanzamt ging davon aus, dass ihr Vermögen nicht auf die Stiftung übergegangen war, und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach dessen Ansicht gehörte das Vermögen der Stiftung aber gar nicht zum Nachlass.
Das FG folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht: Das in der Stiftung angelegte Vermögen gehörte zum Nachlass der Mutter, denn zum Todeszeitpunkt war sie noch Inhaberin dieses Vermögens. Es handelte sich dabei nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse. Dem standen die umfassenden Herrschafts- und Weisungsbefugnisse der Erblasserin sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung entgegen (beispielsweise waren zahlreiche Vermögensverfügungen zu ihren Gunsten durchgeführt worden). Nach Ansicht des FG handelte es sich aufgrund der Vertragsvereinbarungen und der bis zum Tod der Erblasserin gelebten Vertragspraxis eher um eine Kapitalanlage im Mantel einer Stiftung.
Auch lag bei der Errichtung der Stiftung keine Schenkung unter Lebenden vor, da es an der erforderlichen Entreicherung der Erblasserin bzw. an der erforderlichen Vermögensbindung der Stiftung mangelte. Eine freigebige Zuwendung setzt nämlich voraus, dass der Empfänger über das Zugewendete, hier die Stiftung, im Verhältnis zum Leistenden, also der Erblasserin, „tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann“. Im Streitfall fehlte es der Stiftung jedoch an der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über das Vermögen.