Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut. Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen.
Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten. Unter „Verteilung des Nachlasses“ sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen.
Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.