Die steuerlichen Aspekte einer Familienstiftung sind vielfältig und umfassen mehrere Steuerarten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Körperschaftsteuer
Familienstiftungen unterliegen den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen von Körperschaften. Das bedeutet, dass sie mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen.
Gewerbesteuer
Soweit die Familienstiftung gewerblich tätig ist, unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Allerdings ist die Gewerbesteuerpflicht nur in Teilen relevant, da viele Familienstiftungen primär vermögensverwaltend tätig sind.
Erbersatzsteuer
Seit der Einführung der Ersatzerbschaftsteuer im Jahr 1974 wird das Familienvermögen der Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer unterworfen. Dies geschieht erstmals 30 Jahre nach der Gründung der Stiftung und dann in regelmäßigen Abständen.
Einkommensteuer
Die Ausschüttungen der Familienstiftung an die Destinatäre (Begünstigte) können einkommensteuerpflichtig sein. Hierbei ist zu beachten, dass satzungsmäßige Ausschüttungen nicht der Schenkungsteuer unterliegen, sondern nur der Einkommensteuer. Es ist umstritten, ob diese Einkünfte nach § 22 EStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu besteuern sind.
Vermögensübertragung bei Gründung
Bei der Gründung einer Familienstiftung und der damit verbundenen Vermögensübertragung können steuerliche Vorteile in beschränktem Rahmen bestehen. Diese Vorteile sind jedoch einmalig und stark begrenzt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Beispielsweise gibt es Freibeträge bis maximal 857.142 Euro und 29.055 Euro, die jedoch in der Praxis oft vernachlässigbar sind.