Der Kläger wurde im März 2018 Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens. Im September 2018 löste sich die Erbengemeinschaft auf, der Kläger übernahm die gesamte Wohnung und bezahlte seinen Miterben aus. Das Finanzamt setzte im August 2018 Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dagegen legte dieser Einspruch ein und beantragte zudem die zinslose Stundung der Steuer. Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den Einspruch gegen die Ablehnung als unbegründet zurück.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Erbschaftsteuer sei grundsätzlich auf Antrag zu stunden, soweit die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufgebracht werden könne. Im Zeitpunkt des Erbfalls hätte der Kläger die Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen, nämlich dem geerbten Bankguthaben, begleichen können. Dadurch sei eine Stundung ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts ist der maßgebliche Zeitpunkt, um das zu beurteilen, der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Im Nachlass des Klägers und damit im Zeitpunkt der Steuerentstehung habe sich unstreitig ein Guthaben befunden, mit dem er die auf die Wohnung anteilig anfallende Erbschaftsteuer ohne weiteres hätte begleichen können. Dass der Kläger das Geld nicht für die Begleichung der auf die Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer, sondern für etwas anderes ausgegeben habe, sei kein Grund für eine Stundung.
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