Ein Einzeltestament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dieselben Voraussetzungen gelten auch für ein Vermächtnis. Doch das Steuerrecht würde seinem Namen nicht gerecht, wenn zivilrechtliche Formvorschriften eins zu eins übernommen würden.
Steuerrechtlich kann daher auch ein formell unwirksames Vermächtnis anerkannt werden. Zumindest dann, wenn alle betroffenen Erben das Vermächtnis trotz der Unwirksamkeit anerkennen und sich auch entsprechend verhalten. Diese Ausnahme muss aber im Zweifel belegt sein. So musste zum Beispiel eine Alleinerbin aus Bayern kürzlich hinnehmen, dass sie zwar ein Vermächtnis des Erblassers (ihres Onkels) an ihren Sohn (den Patensohn des Erblassers) in Höhe von 20.000 € erklärt hatte, das Finanzgericht Nürnberg die Zahlung als Vermächtnis jedoch bezweifelte.
Angeblich hatte der verstorbene Onkel mehrfach darum gebeten, dass sein Patensohn im Fall seines Todes diese 20.000 € erhalten solle. Schriftlich fixiert hatte er jedoch lediglich, dass seine Nichte Alleinerbin ist. Das Testament war damit formell wirksam, das Vermächtnis nicht. Da auch der Ehemann der Nichte die Aussage, dass es sich bei der Zahlung von 20.000 € um ein Vermächtnis handelte, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen konnte, blieb die Formunwirksamkeit auch aus steuerrechtlicher Sicht bestehen.
Hinweis: Sie sind mit einem formunwirksamen Testament oder Vermächtnis bedacht worden und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Lassen Sie sich bitte kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt/Steuerberater geben.