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Erbschaftsteuer: Ein Parkhaus im Nachlass stellt Verwaltungsvermögen dar

Die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen umfasst mehrere Maßnahmen. Zum einen gibt es den 85%igen Verschonungsabschlag, der eine 15%ige Besteuerung des Betriebsvermögens vorsieht, wobei ein Abzugsbetrag von 150.000 EUR und ein Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III angewendet werden können. Alternativ kann ein 100%iger Verschonungsabschlag gewählt werden, der jedoch strengere Voraussetzungen erfordert, wie die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensfristen. Die Begünstigungen sind in den §§ 13a, 13b und 13c ErbStG geregelt und setzen die Fortführung des Unternehmens sowie bestimmte Bedingungen bezüglich des Verwaltungsvermögens voraus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. 

Geklagt hatte ein Mann, der testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters war. Zu dem Erbe hatte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehört. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Das Finanzamt hatte den Wert des Betriebsvermögens festgestellt und das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen behandelt.

Hinweis

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des sogenannten Verwaltungsvermögens.

Der BFH stufte das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können, etwa wenn der Erblasser - wie im vorliegenden Fall - seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einem Parkhaus der Fall, da die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen worden waren. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert. Keine Rolle spielte für den BFH, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.

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