Die Mutter M des Klägers schloss als Versicherungsnehmerin eine jederzeit kündbare Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren ab. Versicherte Person war der Kläger. Die einmalige Beitragszahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit wurde von M erbracht. Am Tag der Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Versicherer übertrug M dem Kläger den Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich durch Vertragsübernahme. Der Versicherer stimmte dem zu. M behielt sich aber „den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung“ vor. Der Nießbrauch sollte bei Eintritt des versicherten Ereignisses oder Erreichen des Ablaufdatums des Versicherungsvertrags enden. Zum „Rückkauf“ waren sowohl M als auch der Kläger berechtigt. Das Finanzamt unterwarf den vom Versicherer für den Bewertungsstichtag mitgeteilten Rückkaufswert ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs der Schenkungsteuer. Der Nießbrauch sei nur aufschiebend bedingt auf einen tatsächlichen Rückkauf des Vertrags vereinbart worden und daher vor Eintritt der Bedingung unbeachtlich.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das Finanzamt habe zutreffend die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung im Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherers der Schenkungsteuer unterworfen. Durch die Übertragung habe der Kläger die Versicherungsnehmerstellung seiner Mutter unentgeltlich übernommen. Es seien damit unter anderem alle Ansprüche gegen den Versicherer unentgeltlich auf ihn übergegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Stichtag der Zeitpunkt des Erwerbs gewesen. Jedoch habe das Finanzamt den zurückbehaltenen Nießbrauch der M zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt. Es handele sich um einen unbedingten Nießbrauch, der nicht nur aufschiebend bedingt für den Fall der Vertragskündigung vereinbart worden sei. Der Nießbrauchswert sei daher vom Erwerb abzuziehen. Hierbei sei aufgrund der zeitlich beschränkten Nutzung ein Vielfaches des Jahreswerts anzusetzen. Auf den reduzierten Erwerb sei dann die Schenkungsteuer zu erheben.