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Erbschaft von GmbH-Anteilen: Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit

Befinden sich GmbH-Anteile im Nachlass, sind diese für die Erbschaftsteuer zu bewerten. Da es sich um Betriebsvermögen handeln kann, ist ggf. eine Befreiung von der Erbschaftsteuer möglich. War zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ausschüttung erfolgt, stellt sich die Frage, wie die auf die Ausschüttung entfallenden Steuern zu behandeln sind. Handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger erhielt von seinem verstorbenen Vater als Vermächtnis einen GmbH-Anteil in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, von der 187.500 € auf den Vater entfielen. Diese wurden erst nach dessen Tod unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausgezahlt. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 € an. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags als Nachlassverbindlichkeit.


Seine Klage wurde vom FG abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert zu berücksichtigen. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag mindern nicht den Wert der Forderung. Vielmehr handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar wurde schon mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung begründet, die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands fand aber erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger statt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter war, ist noch kein Zufluss zum Zeitpunkt des Beschlusses anzunehmen.

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