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Schenkungsteuer: Rückabwicklung einer Schenkung

Lebzeitige Schenkungen haben den Vorteil für den Schenker, dass er Kontrolle über den Zeitpunkt der Schenkung und somit auch über die Schenkungsteuer hat und dass er die Übertragung unter Umständen auch noch rückabwickeln kann.

In einem Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte der Kläger im Jahr 2006 von seinem Vater GmbH-Anteile geschenkt bekommen. Im Schenkungsvertrag war geregelt, dass der Vater die Schenkungsteuer tragen sollte - was er auch tat. 2007 erhielt der Sohn weitere Anteile an der GmbH, sollte die Schenkungsteuer dieses Mal selbst zahlen. Das Finanzamt wurde über den Vorgang informiert, forderte jedoch weder eine Schenkungsteuererklärung an noch setzte es Steuern fest.

Kurz danach forderte der Vater die verschenkten Anteile wegen „groben Undanks“ zurück. Der Streit wurde erst 2009 durch einen schiedsgerichtlichen Vergleich beendet. Der Sohn erhielt eine Gewinnausschüttung und gab die GmbH-Anteile wieder zurück, worüber der Vater das Finanzamt am Jahresende informierte. 2013 hob das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid auf und erstattete dem Vater den gezahlten Betrag. Außerdem setzte es Schenkungsteuer gegenüber dem Sohn als Nießbraucher der Schenkungen fest.

Der Sohn sah dies anders und bekam recht vom FG. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer gab es nämlich keine Rechtsgrundlage:

·         Nach der ersten Schenkung hatte der Vater die Steuer beglichen. Rechtlich gesehen waren zwar beide Beteiligten Steuerschuldner, doch war die Schuld des Sohnes durch die Zahlung des Vaters erloschen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Schenkung rückgängig gemacht, der Bescheid aufgehoben und der Betrag an den Vater erstattet wurde. 

·         Und was die zweite Schenkung anbelangt, war die Frist, in der das Finanzamt einen Bescheid hätte erlassen können, bereits abgelaufen.

Daher durfte für die Schenkungen keine Steuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden.

Hinweis: Eine Schenkung kann nicht einfach so rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber lässt dies nur in Ausnahmefällen zu. Bevor man handelt, sollte man sich also gut überlegen, ob man eine Schenkung wirklich vornehmen will.

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