Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Ausländische Steuern können deutsche Erbschaftsteuer mindern

Ausländische Erbschaften sind nicht unüblich. Vor allem in Zeiten zunehmender Globalisierung werden Wohnsitze in anderen Staaten präferiert. Was aber geschieht in Deutschland mit den im Ausland gezahlten Steuern?<xml></xml>

So erhielt kürzlich ein deutscher Staatsbürger einen hohen Geldbetrag als Nachlass von einem US-amerikanischen Verwandten. Bei der Erbschaftsteuer, die daraufhin in Deutschland anfiel, wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass bereits in den USA Steuern gezahlt worden waren.

Hierbei sind zwei Dinge zu berücksichtigen:

1.    Allgemein lässt sich die Erbschaftsteuer aus einem anderen Staat in Deutschland anrechnen: Hierbei mindern 1.000 € ausländische Erbschaftsteuer das deutsche Pendant ebenfalls um 1.000 €.

2.    Fiel die Steuer gar nicht auf die Erbschaft an, sondern auf das Einkommen des Verstorbenen, erfolgt die Anrechnung ein wenig anders: Dann wird nicht die Erbschaftsteuer, sondern das Erbe gemindert. Bei einem Erbschaftsteuersatz von beispielsweise 30 % heißt das, dass für 1.000 € ausländische Einkommensteuer die deutsche Erbschaftsteuer um 300 € gemindert wird.

In den USA ist relativ leicht zu erkennen, ob es sich um eine Erbschaftsteuer handelt oder nicht. Denn dort muss bei jedem Erbfall ein Nachlassverwalter bestellt werden, der dann die Erbschaftsteuer schuldet. Daher adressiert die Verwaltung den Erbschaftsteuerbescheid an den Verwalter.

In dem vorgestellten Fall hatte der deutsche Erbe jedoch einen Steuerbescheid erhalten, der direkt an ihn adressiert war. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) versagte ihm beide Anrechnungsmöglichkeiten, denn die ausländische Steuer war direkt für den Erben bestimmt, nicht für den Verstorbenen. Und diese „ganz normale“ Einkommensteuer aus den USA lässt sich in Deutschland nicht bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen.

Hinweis: Obwohl das FG keine Revision zugelassen hatte, hat der Bundesfinanzhof positiv über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Möglicherweise wird er anders urteilen. Dann informieren wir Sie über die Entscheidung.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom