Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 € in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 € bezahlte.
Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.
Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.