Der Kläger K und Frau M waren Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG - K mit einem Anteil von 93 %, M mit 7 %. An der zugehörigen Komplementärin Y hielt K einen Anteil von 100 %. Mit Vertrag vom 29.06.2011 übertrug M ihren Anteil an der X-GmbH & Co. KG unentgeltlich auf den Kläger. Mit Bescheid vom 13.07.2012 über die gesonderte Feststellung des Betriebsvermögens für Zwecke der Schenkungsteuer stellte das Finanzamt den Anteilswert fest. Mit Vertrag vom August 2012 veräußerte der Kläger dann 80 % seiner Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG an Y. Am 21.10.2015 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid und stellte darin den Wert des Anteils am Betriebsvermögen neu fest. Der Kläger erhob hiergegen Einspruch, weil der festgestellte Wert zu hoch sei.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Der Anteilswert ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser lässt sich für gewöhnlich aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, sofern die Verkäufe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Wenn das nicht möglich ist, kann die Substanzwertmethode angewendet werden. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden kann, die erst nach dem Bewertungsstichtag, also dem Tag der Schenkung, abgeschlossen wurden.
Der zwischen K und Y vereinbarte Kaufpreis wurde nicht für einen Stichtag bestimmt, der innerhalb der gesetzlichen Frist liegt. Dass laut dem Kläger dieser Kaufpreis auch am 29.06.2011 gegolten hätte, reicht für den Nachweis nicht aus. Auch bloße Verhandlungen reichen hierfür nicht aus, da ein Verkauf tatsächlich vollzogen worden sein muss. Da im vorliegenden Fall kein niedrigerer Wert durch Verkäufe nachgewiesen werden konnte, war das Finanzamt berechtigt, den Wert anders, eben nach dem Substanzwertverfahren, zu ermitteln. Aus der bloßen Tatsache, dass eine große Differenz zwischen den Werten liegt, lässt sich nicht folgern, dass sie fehlerhaft sind und der Feststellungsbescheid damit rechtswidrig ist.
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