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Steuerfalle bei der Schenkungsteuer: Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann trotzdem noch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht besteht nicht nur im Rahmen der Einkommensteuer für Einkünfte, die man noch aus Deutschland bezieht, sondern auch für die Schenkungsteuer. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist man auch nach dem Umzug erb-schaftsteuerpflichtig. Da der Kläger anderer Meinung war, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.

Der Kläger und dessen Mutter, beide deutsche Staatsangehörige, verlegten am 30.11.2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Der Kläger erhielt mit Vertrag vom 16.12.2011 von seiner Mutter ein Grundstück in der Schweiz unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs geschenkt. Im November 2017 teilte der Kläger dies dem deutschen Finanzamt mit, welches daraufhin Schenkungsteuer festsetzte, wogegen sich der Kläger wehrte.

Das FG gab dem Kläger nicht recht. Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Der zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossene Schenkungsvertrag erfüllte die Voraussetzungen einer Schenkung. Da im Vertrag auch gleich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und später auch durch-geführt wurde, ist die Schenkungsteuer nach dem Gesetz am 16.12.2011 entstanden. Darüber hinaus ist die sogenannte erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht gegeben. Hierfür müssen sowohl der Schenker als auch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung als Inländer gegolten haben und ihren Wohnsitz ins Aus-land verlegt haben. Dies ist der Fall. Beide hatten die deutsche Staatsangehörigkeit und ihre jeweiligen Wohnsitze in die Schweiz verlegt. Somit ist eine Grundstücksübertragung in einem Fünfjahreszeitraum nach der Wohnsitzverle-gung in Deutschland schenkungsteuerpflichtig. Diese Regelung ist weder verfassungswidrig noch sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Europarecht.

Hinweis: Sofern Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten, sprechen Sie uns bitte an, damit wir Ihnen mögliche steuerliche Konsequenzen darlegen können.

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