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Erbschaftsteuer: Verschonung von Photovoltaikanlagen

 

Das BMF hat zur Bewertung und Verschonung nach § 13a, 13b ErbStG für Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Eigenheims, mit der Vergütungen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Betreiber kleinerer Anlagen haben jedoch ein Wahlrecht. Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von Abgabe einer Anlage EÜR und G beantragen, weil es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt.

Nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung gilt bei Antrag auf Liebhabereibetrieb steuerlich Folgendes:

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Betreiben der Photovoltaikanlage von Anfang an als Liebhabereibetrieb einzustufen und dem ertragsteuerlichen Privatvermögen zuzuordnen.

Es liegt keine Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 EStG vor.

Wird für eine Photovoltaikanlage das Wahlrecht hin zum Liebhabereibetrieb ausgeübt, wird im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung kein Betriebsvermögen i. S. v. § 12 Abs. 5 ErbStG übertragen. Das bedeutet: Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen nicht.

 

Praxistipp

Wurde für eine Photovoltaikanlage das Wahlrecht ausgeübt, die zuvor im Rahmen der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG übertragen wurde, fällt diese Steuerbefreiung rückwirkend weg. Die Antragstellung auf Liebhabereibetrieb wirkt zurück.

 

Fundstelle

  • BMF 29.10.21, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006
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