Die Klägerin war eine inländische gemeinnützige Stiftung. Sie wurde aufgrund notariellen Erbvertrags Alleinerbin der am 21.11.2017 verstorbenen X. X wiederum war Alleinerbin ihres am 09.03.2016 verstorbenen Ehemannes Y. Aufgrund der Erbschaftsteuererklärung von X setzte das Finanzamt gegen sie am 23.08.2017 Erbschaftsteuer in Höhe von 468.635 € fest. Der Bescheid wurde zum 27.03.2019 geändert und darin Erbschaftsteuer in Höhe von 458.090 € gegen die Klägerin festgesetzt. Gegen keinen der Bescheide wurde Einspruch eingelegt. Am 02.11.2020 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben, da die Voraussetzungen für das Erlöschen der Erbschaftsteuer erfüllt seien. Dies wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.11.2020 abgelehnt.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz erlischt die Steuer rückwirkend, wenn die erworbenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten einer inländischen gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Dies traf im Streitfall zu. Allerdings war im Streitfall bereits ein Bescheid ergangen. Zur Aufhebung dieses Bescheids muss ein rückwirkendes Ereignis eingetreten sein. Das Ereignis muss also nachträglich, das heißt erst nach dem Steueranspruch, entstanden sein. Demzufolge konnte der Bescheid vom 27.03.2019 nicht mehr geändert werden. Das Ereignis „Erwerb des Nachlasses des Y durch die Stiftung“ war nicht erst nach Ergehen des Bescheids vom 27.03.2019 eingetreten, sondern bereits mit dem Tod der X am 21.11.2017. Eine Änderung war also aufgrund der Bestandskraft des Bescheids nicht mehr möglich. Es hätte rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden müssen.