Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Erbe des am 29.05.2012 verstorbenen Vaters. Der Vater war Mehrheitsgesellschafter der H-GbR (Besitzgesellschaft) wie auch der M-GmbH & Co. KG (Betriebsgesellschaft). Die GbR überließ der KG Grundstücke zur Nutzung. Das Finanzamt erkannte dies als Betriebsaufspaltung an. Anfang 2012 wurden der spätere Kläger und sein Bruder neben dem Vater Geschäftsführer der GmbH.
Am 13.07.2012 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und am 26.10.2012 eröffnet. Ebenfalls am 13.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH und die KG beantragt und am 01.09.2012 für die KG eröffnet. Nach Ansicht des Finanzamts war somit die Betriebsaufspaltung zum 01.09.2012 beendet. Für die GbR wurde daher ein Aufgabegewinn gesondert und einheitlich festgestellt. Der auf den Kläger entfallende Anteil des Aufgabegewinns wurde in dessen Einkommensteuererklärung 2012 berücksichtigt und versteuert. Der Antrag des Klägers auf Beschränkung der Einkommensteuer auf die Erbenhaftung wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern sind im Streitfall Nachlassverwaltungsschulden und daher Erbfallschulden. Die Ursache für den Aufgabegewinn liegt in der Betriebsaufspaltung, die bereits durch den Erblasser initiiert wurde. Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte durch den Wegfall der personellen Verflechtung durch den Tod des Vaters. Es ist nicht schädlich, dass der Kläger und sein Bruder den Insolvenzantrag für die KG gestellt haben. Die Ursachen für die Insolvenz wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers angelegt. Daher unterliegt die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn der Erbenhaftung.