Das Gericht sah allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden war. Ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB lag daher nicht vor.
Doch selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser diesen nicht rechtshängig gemacht hat. Hiervon macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Ausnahme. Kannte der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die potenzielle Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 (Scheinehe) fällt dagegen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.
Fundstelle
· OLG Brandenburg 16.3.20, 3 W 27/20