Gemäß testamentarischer Verfügung erbte der Kläger von seinem Großvater ein Viertel des Nachlasses. Daneben erbten die Schwester des Klägers sowie sein Onkel mit seinen beiden Töchtern. Der Großvater und der Vater des Klägers hatten zuvor einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Der Kläger machte nunmehr einen Freibetrag von 400.000 € geltend. Aufgrund der durch den Erbverzicht ausgelösten sogenannten „Vorversterbensfiktion“ sei er als Kind eines vorverstorbenen Kindes einzuordnen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 200.000 €, da für die Tatbestandsvoraussetzung „Kinder vorverstorbener Kinder“ der vermittelnde Elternteil tatsächlich verstorben sein müsse.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der Kläger sei der Enkel des Erblassers. Nach dem Gesetz bleibe der Erwerb der Kinder der Kinder in Höhe von 200.000 € steuerfrei. Ein höherer Freibetrag stehe dem Kläger nicht zu, da sein Vater zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht verstorben gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem geschlossenen Erbverzichtsvertrag. Zwar bestehe zivilrechtlich eine Vorversterbensfiktion, da der Verzichtende nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, so als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben. Er habe dann auch kein Pflichtteilsrecht. Die Vereinbarung ändere aber nichts an den Freibeträgen.
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