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Erbschaftsteuerbefreiung für Kunstsammlungen

Nach § 13 Abs. 1 ErbStG bleiben u. a. Kunstgegenstände und Kunstsammlungen mit 60 % ihres Werts steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Die Steuerbefreiung wird in vollem Umfang gewährt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Außerdem müssen sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden.

Sachverhalt

Ein Vater hatte seinem Sohn 20 Werke aus seiner Kunstsammlung im Wege einer Schenkung von Todes wegen übertragen. Etwa viereinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters erklärte der Sohn gegenüber der Denkmalschutz- behörde, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund begehrte er die vollständige Steuerbefreiung bezüglich des Erwerbs der Kunstgegenstände. 

Das FA behandelte lediglich 60 % des Erwerbs als steuerfrei. Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte aus, es lägen nur die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von 60 % vor.

Die Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung (nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG) seien aber nicht erfüllt. Zwar habe sich die Sammlung seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befunden, jedoch fehle es an der Bereitschaft des Klägers, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG). Um die Voraussetzungen einer solchen Bereitschaft zu dokumentieren, reiche eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde aus. Eine solche zeitnah zur Schenkung gefertigte Anzeige liege aber im Streitfall nicht vor.

 

Entscheidung des BFH

Die Revision war erfolgreich. Es handelte sich nach Meinung des BFH bei den Kunstwerken um eine bedeutende Sammlung des Expressionismus, die im öffentlichen Interesse erhaltenswert und mangels Einnahmeerzielung unrentabel ist. Durch einen Kooperationsvertrag und aufgrund der tatsächlichen Ausstellungstätigkeit für Zwecke der Forschung und Volksbildung wurde die Sammlung nutzbar gemacht.

Der Erwerb der Kunstsammlung sei entgegen der Auffassung des FG in vollem Umfang steuerbefreit, soweit sich die zur Kunstsammlung gehörenden Kunstwerke zum Zeitpunkt der Schenkung bereits 20 Jahre im Familienbesitz befunden haben.

Die erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen muss durch geeignete objektive Anhaltspunkte dargelegt werden. Der Nachweis sei zum einen dann erbracht, wenn der Steuerpflichtige in einer Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die Vorschriften des jeweils landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalspflege einzuhalten. Im Einzelfall könnten aber auch andere Maßnahmen eine Indizwirkung dahin gehend entfalten, dass die Bekundung der Bereitschaft des Steuerpflichtigen als erwiesen anzusehen ist. Eine solche Indizwirkung könne z. B. die Darlegung der konservatorisch einwandfreien, sicheren Aufbewahrung und Pflege der Kunstgegenstände, die Einleitung von Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Restaurierung und Ergänzung haben.

Der Abschluss des Kooperationsvertrags mit der Stiftung sowie der Umstand, dass der Kläger sich in der Anlage zu der Schenkungsteuererklärung mit den Anforderungen an die Denkmalspflege auseinandergesetzt und dargelegt hat, dass er seine Sammlung in jeder Hinsicht konservatorisch einwandfrei behandle, bestätigen die vorhandene Bereitschaft des Klägers.

 

Fundstelle

BFH 12.5.16, II R 56/14

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